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SWK 25, 1. September 2011, Seite 41

Verfahren: Außenprüfungen

Die abgabenbehördliche Prüfung nach § 147 Abs. 1 BAO dient nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung zur Feststellung aller Umstände, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind. Die den Abgabenbehörden gemäß §§ 114 f. BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen nicht dadurch weg, dass gegen den Abgabepflichtigen auch der Verdacht einer Abgabenhinterziehung besteht oder ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG S. 42durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sie unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff. BAO findet. - (§ 147 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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