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SWK 25, 1. September 2011, Seite 41

Abgabenschulden: Stundung

Voraussetzung für die Stundung von Abgabenschuldigkeiten ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist. - (§ 212a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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