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SWK 25, 1. September 2011, Seite 883

Ausnahmen von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Verweisung in § 160 Abs. 1 BAO geht ins Leere

Karl-Werner Fellner

Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, dürfen zur Sicherung des Aufkommens insbesondere der Grunderwerbsteuer gemäß § 160 Abs. 1 BAO erst dann vorgenommen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Ausgenommen von dieser "Grundbuchssperre" sind unter anderem Eintragungen nach § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG). Die im Jahre 2008 erfolgte Änderung des LiegTeilG, insbesondere dessen § 18, blieb in § 160 BAO unberücksichtigt.

1. Abschreibung von Trennstücken

Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen, kann die Vermessungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930 i. d. F. BGBl. I Nr. 100/2008, S. 884den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden. Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als...

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