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SWK 25, 1. September 2011, Seite S 866

Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom , 2005/15/0138, die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil Kinder im öffentlichen Interesse sind und daher die Zwangsläufigkeit auf jeden Fall zu bejahen ist. Im Beschwerdefall war eine künstliche Befruchtung nicht möglich, und daher wurde ein Kind adoptiert. Damit sind die Kosten zwangsläufig erwachsen ().

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