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Baumängel als Verlust
Baumängel als Verlust (§ 4 Abs. 4 EStG)
Der im Zuge der Vertragsauflösung hinsichtlich einer Wohnung, die nachweislich Baumängel aufwies, weshalb auch der Veräußerer der Wohnung mit der Vertragsauflösung einverstanden war, entstandene Verlust ist ein als Anlaufkosten anzuerkennender Schadensfall und stellt daher Betriebsausgaben dar. Dies umso mehr, als die Schäden nachgewiesen wurden und die Abgabepflichtige eine neue Wohnung erwarb und dort auch tatsächlich eine Ordination eröffnete. In diesem Zusammenhang handelt es sich um Anlaufkosten, die - wenn auch vergeblich - im Zuge der Neueröffnung der Ordination angefallen sind ().