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AfA-Korrektur
AfA-Korrektur (§§ 4 Abs. 2, 7 EStG)
Aus § 4 Abs. 2 EStG ergibt sich, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gewinnbesteuerung einräumt. Unterbliebene Absetzungen dürfen daher nicht nachgeholt werden und zu hohe Abschreibungen nicht durch künftige Minderungen oder Aussetzungen korrigiert werden. Eine in den früheren Jahren rechtswidrig zu hoch geltend gemachte AfA führt daher nicht zu einer Minderung der AfA-Beträge für die laufenden Jahre ().