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SWK 25, 1. September 2011, Seite 147

Normverbrauchsabgabe für Reisemobile

Bei der Festlegung der Höhe der Normverbrauchsabgabe für Reisemobile (Wohnmobile) ist es in der Vergangenheit immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Um eine bundeseinheitliche Auslegung zu erreichen, wird Folgendes festgestellt:

Gemäß Anhang XI Anlage 1 der Richtlinie 2007/46/EG über Fahrzeuggenehmigungen sind unter der Position 39 Wohnmobile von der Angabe der CO2-Emissionen bzw. des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen. Aus diesem Grund sind in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen keine Verbrauchsangaben enthalten.

Es werden am Markt unterschiedliche Reisemobiltypen angeboten:

• Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die einem normalen Genehmigungsverfahren analog zum Kombifahrzeug unterliegen.

• Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge, die einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren unterliegen.

Bei der Festlegung der Normverbrauchsabgabe sind für Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die Verbrauchswerte dieses Kombifahrzeuges heranzuziehen.

Für Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge ist für die Festlegung d...

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