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VfGH: Börsegesetz
• Die Wortfolge "und 48c" in § 14 Abs. 1 Z 4 Börsegesetz 1989 i. d. F. BGBl. I Nr. 22/2009 wird wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsausübungsfreiheit und Gleichheit aufgehoben. - (§ 14 Abs. 1 Z 4 BörseG), (Individualantrag)
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