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VfGH: Seeschifffahrtsgesetz
• § 15 Abs. 2 SeeschifffahrtsG wird wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aufgehoben, weil nur zwei Vereine als geeignet erachtet werden, die von der Beleihung erfassten Aufgaben (Ausstellung von Befähigungsnachweisen) wahrzunehmen. - (§ 15 Abs. 2 SeeschifffahrtsG), (Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)
(, V 108/09)