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SWK 28, 1. Oktober 2011, Seite 47

VfGH: Senioren/Fahrpreisermäßigungen

Die Wortfolge " - das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr - " in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl. II Nr. 47/2001, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung getroffene Differenzierung zwischen Männern und Frauen bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Senioren verstößt gegen S. 48§ 40b GlBG. - (Pkt. 9 Anl. 1 VO BGBl. II Nr. 47/2001), (Verordnungsprüfungsanträge des BG für Handelssachen sowie des BG Innere Stadt Wien)

(, V 40/10)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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