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VfGH: Taxitarif-VO Linz
• Es bestehen keine Bedenken gegen § 8 zweiter Satz der Linzer Taxitarif-VO (Festlegung von verbindlichen Taxitarifen) sowie gegen § 26 erster Satz OÖ Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung (Verpflichtung zur Ausstattung von Taxifahrzeugen mit einem [beleuchtbaren] Fahrpreisanzeiger für Taxiunternehmer mit Sitz in Linz bzw. Wels). - (§ 8 Linzer Taxitarif-VO, § 26 OÖ Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung), (Abweisung der Individualanträge)
(, 51/09)