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SWK 28, 1. Oktober 2011, Seite 954

Vorsteuerabzug und Investitionszuwachsprämie bei Rennautos

Erst VwGH-Entscheidung korrigiert gesetzwidrige Ansicht der Abgabenbehörden

Stefan Malainer und Andreas Staribacher

Die Abgabenbehörden weigerten sich, anzuerkennen, dass Rennautos, die keine straßenverkehrsbehördliche Zulassung erlangen konnten, nicht als Personenkraftwagen im Sinne des Umsatz- und Einkommensteuerrechts zu qualifizieren sind und somit zum Vorsteuerabzug sowie zur Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie berechtigten. Erst der VwGH qualifizierte die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zu Recht als Rennautos, deren Verwendungszweck nicht in der für die Personenkraftfahrzeugen üblichen Personenbeförderung auf Straßen liegt, sondern im Einsatz im Motorsport.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1. UStG - Vorsteuerabzug bei PKWs

Die Rechtslage hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei der Beschaffung und beim Betrieb von Personenkraftwagen geht aus dem Gesetz eindeutig hervor: § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG besagt, dass Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW stehen, mit engen Ausnahmen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten und damit - unabhängig davon, ob die genannten Fahrzeuge gewerblich oder privat genutzt werden - auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aus den vom BMF aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen ...

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