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Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o
Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o (§ 1 KStG)
Hält sich der Geschäftsführer einer tschechischen s.r.o. überwiegend im Inland auf, wobei er Büros inländischer Gesellschaften zur Geschäftsanbahnung für die s.r.o. nutzt, und bezeugen aufgefundene Unterlagen, dass die gesamte Abwicklung und Vorbereitung der Geschäfte in Österreich erfolgen, besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Die s.r.o. unterliegt der Mindestkörperschaftsteuer, woran auch die Versteuerung von Teilen dieser Einkünfte in Tschechien nichts ändert ().