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Nachversteuerung von Sonderausgaben
Nachversteuerung von Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG)
Der Beschwerdeführer entrichtete 1997 bis 1999 Beiträge für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten und machte diese als Sonderausgaben geltend. Ein Teil der Beiträge wurden dem Beschwerdeführer 2005 erstattet, weil diese Ersatzzeiten teilweise nicht leistungswirksam geworden sind. Das Finanzamt erließ daraufhin nach § 295a BAO geänderte Bescheide und kürzte die Sonderausgaben um die erstatteten Beträge. Der Beschwerdeführer begehrte die Nachversteuerung der erstatteten Beträge nach § 18 Abs. 4 EStG mit nur 30 %. Dies wurde ihm verwehrt, weil die Rückzahlung ein Ereignis i. S. d. § 295a BAO darstellt und der Steuerpflichtige damit so gestellt wird, als ob er von vornherein geringere Beiträge geleistet hätte ().