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Liebhaberei bei zur Gänze fremdfinanzierten Wohnungen
Liebhaberei bei zur Gänze fremdfinanzierten Wohnungen (§ 1 Abs. 2 LVO)
Die Vermietung der zur Gänze fremdfinanzierten Wohnungen ergab ausschließlich Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen und wurde vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses eingestellt. Eine Erkrankung (Asthma, Schlafstörung) und die aus diesem Grund erfolgte Wohnsitzverlegung an die Meeresküste stellten keine "Unwägbarkeit" im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Vermietung war als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu beurteilen (-I/07).