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ASoK 3, März 2023, Seite 107

II. Erweiterter Bildungsbonus und schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit

Gerda Ercher-Lederer

Mit Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (IA 3159/A 27. GP), soll der sogenannte Bildungsbonus, der Arbeitslosen gemäß § 20 Abs 7 AlVG zusätzlich zum Arbeitslosengeld und zum allgemeinen Schulungszuschlag von täglich 2,27 Euro gebührt, wenn sie eine mehr als viermonatige Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, neu gestaltet und ins Dauerrecht übergeführt werden. So soll ab dem Jahr 2024 ein dreistufiger Schulungszuschlag vorgesehen werden, der den derzeitigen Zuschlag und den Bildungsbonus ersetzen und in Stufe 1 weiterhin bei täglich 2,27 Euro (zuzüglich Valorisierung) liegen soll. Dauert eine Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahme mindestens vier Monate, soll sich dieser Grundbetrag verdreifachen; bei mindestens 12 Monaten soll eine Verfünffachung erfolS. 108 gen. Allerdings soll die Gesamtleistung (Arbeitslosengeld, Ergänzungsbetrag, Familienzuschläge und Schulungszuschlag) in Stufe 3 den Betrag von täglich 46,67 Euro (1.400 Euro im Monat) nicht überschreiten. Andernfalls soll der Schulungszuschlag gekürzt werden, wobei mindestens der dreifache Grundbetrag zustehen soll. Sowohl der Grundbetrag als auch der Grenzbetrag sollen jährlich nach § 108f ASVG erhöht werden (§ 20 Abs 6 AlVG).

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