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I. Arbeitszeitflexibilisierung
Die Flexibilisierung der Arbeitszeit war jahrelang einer der am heftigsten umstrittenen Diskussionspunkte zwischen den Sozialpartnern, letztlich konnte aber keine Einigung erzielt werden. Die Bundesregierung hat in ihrem Programm für die 26. Gesetzgebungsperiode eine ganze Reihe von Änderungen im Arbeitszeitrecht vorgesehen.
Nachdem die beiden Regierungsparteien am einen Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, und in weiterer Folge noch einen Abänderungsantrag ins Parlament eingebracht hatten, hat der Nationalrat mit Beschluss vom die im Folgenden dargestellten Änderungen im AZG und im ARG beschlossen (IA 303/A 26. GP; 67/BNR 26. GP).
1. Zusätzliche Ausnahmen vom Geltungsbereich
Es werden zwei zusätzliche Gruppen von Beschäftigten in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 2 AZG aufgenommen, nämlich
nahe Angehörige des Arbeitgeber (dazu zählen Eltern und volljährige Kinder, weiters Ehegatten und eingetragene Partner, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Lebensgefährten, die seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben);
Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist.
Das Geset...