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Vergnügungssteuergesetz Tirol
• § 284 BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch BGBl. I Nr. 20/2009 enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben. - (§ 1 Tir. Vergnügungssteuergesetz 1982), (Abweisung)
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