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SWK 9, 20. März 2011, Seite 16

Vergnügungssteuergesetz Tirol

§ 284 BAO ist auf das Verfahren betreffend die Vergnügungssteuer nicht anwendbar. Auch nach der Novelle der BAO durch BGBl. I Nr. 20/2009 enthält diese keine verfahrensrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben. - (§ 1 Tir. Vergnügungssteuergesetz 1982), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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