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SWK 9, 20. März 2011, Seite S 452

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Reit- und Rennpferde ist nicht unionsrechtskonform!

Ermäßigter Steuersatz darf entsprechend der MwStSyst-RL nur auf Pferde für die Nahrungs- oder Futtermittelproduktion angewendet werden

Thomas Kühbacher

Nach geltender österreichischer Rechtslage unterliegen der Umsatz mit Reit- oder Rennpferden sowie die damit verbundene Pensionsviehhaltung gem. § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG i. V. m. Z 1 der Anlage zum UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Kommission sieht darin einen Verstoß gegen die MwStSyst-RL und hat im Oktober 2009 deswegen gegen Österreich Klage beim EuGH erhoben. Wie eine aktuelle Entscheidung des EuGH in der Rs. C-41/09, Kommission/Niederlande, zeigt, bezieht sich die in der Richtlinie vorgesehene Begünstigung lediglich auf Pferde für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln.

1. Rechtliche Ausgangssituation

Um dem Endverbraucher den Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern, unterwirft das UStG damit verbundene Umsätze lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. In diese Kategorie fallen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG insbesondere die Lieferung und die Einfuhr der in der Anlage zum UStG angeführten Gegenstände wie Nahrungsmittel, Pflanzen, Holz, Druckerzeugnisse oder Tiere. Zu letzterer Kategorie zählen nach Z 1 besagter Anlage unter Verweis auf die Positionen 0101 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur ausschließlich lebende Tiere u. a. der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Hausgeflü...

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