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SWK 9, 20. März 2011, Seite K 4

Dienstverhältnis mit Zivildienst leistendem und studierendem Sohn

Dienstverhältnis mit Zivildienst leistendem und studierendem Sohn (§ 20 Abs. 1 EStG)

Ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen, insbesondere auch zwischen Vater und unterhaltsberechtigtem Sohn, ist steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen Fremden bestehen würden. Es spricht gegen die Ernsthaftigkeit, wenn das Entgelt offenbar pauschal ohne Zusammenhang mit dem vereinbarten Stundenlohn angesetzt wird, keine Aufzeichnungen über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden i. S. d. § 26 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 i. d. g. F. (AZG), geführt werden oder wenn die sonstigen Folgerungen aus dem Dienstverhältnis (Bekanntgabe des Arbeitsverhältnisses beim Finanzamt) nicht gezogen werden. Auffällig ist auch, wenn sich der "Bruttolohn" offenbar ausschließlich an der Geringfügigkeitsgrenze des Sozialversicherungsrechts orientiert. Schuldig geblieben ist der Berufungswerber eine Aufklärung darüber, wie das behauptete Dienstverhältnis mit den Haupttätigkeiten (Zivildienst, Studium) des Sohnes vereinbar war ().

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