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SWK 9, 20. März 2011, Seite K 3

Luxustasche kein Arbeitsmittel

Luxustasche kein Arbeitsmittel (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG)

Die Anschaffungskosten für das Luxusmodell einer Damenhandtasche um 5.100 Euro stellen nach allgemeiner Lebenserfahrung bzw. unter Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, auch wenn die ausschließliche und laufende betriebliche Verwendung als Aktentasche im Rahmen der Betreuung einer exklusiven Klientel im Bereich der Anlageberatung behauptet wird. Eine derartige Handtasche stellt nicht ein Arbeitsmittel, S. K 4sondern ein dekoratives, stilvolles Accessoire zur Kleidung der Berufungswerberin dar, weshalb die damit verbundenen Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst anzusehen sind (; siehe auch Thallinger/Hartl, UFSjournal 2010, 433).

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