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VfGH: Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungs-G
• § 16 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfung (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005, wird aufgehoben. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen wurden Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen und insoweit eine den Landeshauptmann in der Landesinstanz ersetzende eigene Bundesbehörde eingerichtet, ohne dass hierfür - wie von Art. 102 Abs. 4 B-VG gefordert - die Zustimmung S. R 14der Länder eingeholt wurde. § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, wird ebenfalls aufgehoben. - (§ 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG, § 12 Abs. 1 A-QSRL), (Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)
"Das A-QSRG normiert in einer Zusammenschau aller seiner Regelungen ein geschlossenes System hinsichtlich der Befristungen der Bescheinigungen für Abschlussprüfungsgesellschaften. Diese finden sich zum einen in § 4 A-QSG, der nach der Art der Prüfungstätigkeit des jeweiligen Abschlussprüfers bzw. der jeweiligen Abschlussprüfungsgesellschaft differenziert und dabei für Prüfer, welche Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG...