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SWK 8, 10. März 2011, Seite 13

VfGH: Glücksspielgesetz

§ 56 Abs. 2 GSpG normiert eine Ausnahme von dem sich für Glücksspielanbieter, die im Inland keine Konzession innehaben, aus dem Konzessionssystem grundsätzlich ergebenden Werbeverbot. Davon umfasst ist, anknüpfend an § 21 GSpG, nur die inländische Bewerbung von Standorten von Spielbanken (mit Lebendspielangebot) aus der EU/dem EWR bzw. des dortigen Vor-Ort-Besuchs zum Zweck der Spielteilnahme, nicht aber die Bewerbung von via Internet zugänglichen Glücksspielen. Es liegt keine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor. - (§ 56 Abs. 2 GSpG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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