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SWK 8, 10. März 2011, Seite 404

EuGH konkretisiert Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis"

Wann gebietet das Unionsrecht den Vorsteuerausschluss der Vorumsätze?

Otto Sarnthein

Mit Urteil vom , Rs. C-103/09, Weald Leasing Ltd, hat der EuGH die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom , Rs. C-255/02, Halifax u. a., Slg. 2006, I-1609, vom , Rs. C-425/06, Part Service, Slg. 2008, I-897, und vom , Rs. C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019, konkretisiert.

1. Allgemeines

Der EuGH weist in Rn. 26 des Urteils vom , Rs. C-103/09, Weald Leasing Ltd, zum wiederholten Male darauf hin, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern, d. h. solche Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, um missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen, gedeckt werden. Der EuGH betont, dass dieses grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt (vgl. Urteile Halifax u. a., Rn. 69 und 70, sowie Ampliscientifica und Amplifin, Rn. 27).

Die 6. MwSt-RL ist (wie auch die MwStSyst-RL) dahin auszulegen, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen, eine missbräuch...

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