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SWK 8, 10. März 2011, Seite 388

Rechtsanwaltshonorar als Werbungskosten

Zu einer als Werbungskosten geltend gemachten Honorarnote eines Rechtsanwalts führte der Berufungswerber aus, dass er in einer Zweiergeschäftsführung der X-Beteiligungsmanagement-GmbH tätig gewesen respektive laut Ressortvereinbarung für die Vorbereitungsarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz 2002 zuständig gewesen sei. Da sich der den Vorsitz führende und das Recht zur Dirimierung innehabende Geschäftsführerkollege Anfang 2003 geweigert habe, dem Antrag des Berufungswerbers auf Wertberichtigung der Beteiligung an dem Tochterunternehmen Y zuzustimmen, habe der Berufungswerber - zwecks Untermauerung seiner bilanzpolitischen Argumentation und der Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen - einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktiert.

Die Abgabenbehörde erster Instanz vertrat die Auffassung, dass die Verausgabung des Geldbetrags insoweit als Einkommensverwendung zu erachten sei, als im Zuge der Bilanzerstellung der X für das Jahr 2002 deren Beteiligungsansatz an der Y via Gutachten als werthaltig eingestuft worden sei.

Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern...

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