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SWK 8, 10. März 2011, Seite T 46

Entzug der Geschäftsführungsbefugnis per einstweilige Verfügung?

Wenn dem Geschäftsführer einer GmbH die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch einstweilige Verfügung entzogen werden sollen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es sind konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trägt ausschließlich die gefährdete Partei. Die sich aus der Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen ergebenden möglichen Schäden stellen noch keine konkrete Gefährdung dar, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergibt. Die Gefährdung des Unternehmensbestands rechtfertigt zwar die Bejahung einer Gefahrenvoraussetzung i. S. d. § 381 Z 2 EO, aber eben nur im Bescheinigungsfall; Gleiches gilt für die Gefahr des Verlusts von Kunden als einen im Geschäftsbetrieb drohenden unwiederbringlichen Schaden. Bloße Allgemeinkundigkeit kann nach der Rechtsprechung des OGH für diesen Tatsachenbereich nicht genügen ().

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