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Seite 2 der Körperschaftsteuererklärung
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Korrekturen des Bilanzgewinnes (Kennzahlen 9236 bis 658)
Verschiedene Positionen der Mehr-Weniger-Rechnung sind aus Kontrollgründen einzeln auszufüllen.
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Zuführung zu Rücklagen (Reserven) (Kennzahl 9236)
Die Dotierung von Rücklagen vermindert im Allgemeinen den Bilanzgewinn, nicht jedoch den steuerpflichtigen Gewinn. Bestimmte Zuführungen zu Rücklagen sind allerdings steuerfrei und deshalb hier nicht dem Bilanzgewinn hinzuzurechnen.
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Unzulässige oder zu hohe AfA usw. (Kennzahlen 9240 bis 9286)
Für Gewinnminderungen, die – wenn auch handelsrechtlich erlaubt oder zwingend vorgeschrieben – steuerlich nicht zulässig sind, ist hier ein Korrekturposten einzusetzen. Unter anderem sind hier eine steuerlich zu hohe Dotierung der Abfertigungsrückstellung und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die aufgrund handelsrechtlicher Verpflichtung vorgenommen wurden, steuerlich aber nicht anerkannt werden, ferner die Differenz zwischen unternehmensrechtlicher Abschreibung und steuerlicher AfA von Pkws etc., zu erfassen.
Auch unternehmensrechtlich gebotene, steuerlich aber nicht zugelassene Dotierungen von Rückstellungen (siehe Seite S 138 f.) und Wertberichtigungen gehören hierher.
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