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Beilage zur Feststellungserklärung E 6a, E 6b oder E 6c
So wie bei der Einkommensteuererklärung eine eigene Beilage für betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzureichen ist, hat dies auch bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften zu erfolgen. Siehe daher hinsichtlich der einzelnen Punkte die Anmerkungen zur Beilage E 1a (Beilage zur Einkommensteuererklärung für betriebliche Einkünfte), Seite S 217 ff., und E 1b (Beilage zur Einkommensteuererklärung für Vermietung und Verpachtung), S 228 ff.
Beilage zur Feststellungserklärung E 6a
In dieser Beilage sind die Einnahmen und Ausgaben bei gemeinschaftlich erzielten betrieblichen Einkünften anzugeben. Wenn der gemeinschaftlich erzielte Gewinn (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist, dann ist auf der letzten Seite das erste Kästchen anzukreuzen. Eine Beilage E 6a-1 ist diesfalls nicht anzuschließen.
Ist hingegen der gemeinschaftlich erzielte Gewinn (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) abweichend vom Beteiligungsverhältnis aufgrund von Sondervergütungen oder Sonderbetriebsausgaben zu verteilen, dann ist die Beilage E 6a‑1 für jeden Beteiligten auszufüllen. Es können bei mehr...