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Seite 1 der Beilage E 1a
B1
Die Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung ist von Einzelunternehmern für die Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), selbständiger Arbeit (§ 22) oder Gewerbebetrieb (§ 23) zwecks einer automatischen Risikoanalyse (Prüfungsauswahl) auszufüllen. Im Folgenden werden nur die Eintragungen behandelt, die von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern vorzunehmen sind.
Die Beilage E 1a ist nicht zu verwenden: Bei Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-) Pauschalierung als Einzelunternehmer. In derartigen Fällen ist die Beilage E 1c zu verwenden. Steuerpflichtige, die als Beteiligte land- und forstwirtschaftliche Einkünfte unter Inanspruchnahme einer land- und forstwirtschaftlichen (Teil- und/oder Voll-) Pauschalierung erzielen, haben das Formular E 11 der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beizulegen.
Bei gewerblicher Vollpauschalierung für Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999) sowie für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999) sind nur die unter Punkt 6 der Beilage E 1a vorgesehenen Angaben zu machen.
Pro inländischen Betrieb (inländi...