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Seite 4 der Einkommensteuereklärung
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen:
Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von Bausparguthaben.
Zinsen aus öffentlich begebenen inländischen Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen die sog. „Altemissionen“.
Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den unwiderruflichen Auftrag erteilt haben (Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen endbesteuert, das heißt, Sie sind S. S 215nicht verpflichtet, die Erträge aus diesen Wertpapieren in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Wenn Sie aber keine Optionserklärung abgegeben haben, so müssen Sie die Erträge aus den Altemissionen in der Einkommensteuererklärung angeben.
Offene Ausschüttungen aus inländischen Aktien (Dividenden), Genuss- und Partizipationsscheinen, soweit sie nicht steuerfrei sind (Dividenden aus ausländischen Aktien sind unter Kennzahl 361 zu ...