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SWK 4, 5. Februar 2011, Seite S 175

Seite 4 der Einkommensteuereklärung

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen:

  • Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von Bausparguthaben.

  • Zinsen aus öffentlich begebenen inländischen Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen die sog. „Altemissionen“.

Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den unwiderruflichen Auftrag erteilt haben (Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen endbesteuert, das heißt, Sie sind S. S 215nicht verpflichtet, die Erträge aus diesen Wertpapieren in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Wenn Sie aber keine Optionserklärung abgegeben haben, so müssen Sie die Erträge aus den Altemissionen in der Einkommensteuererklärung angeben.

  • Offene Ausschüttungen aus inländischen Aktien (Dividenden), Genuss- und Partizipationsscheinen, soweit sie nicht steuerfrei sind (Dividenden aus ausländischen Aktien sind unter Kennzahl 361 zu ...

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