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Werbeabgabe: Bemessung
• Wird zusammen mit der Einschaltung in einen Prospekt oder der Erstellung des gesamten Prospektes auch dessen Verbreitung und damit die Veröffentlichung in Rechnung gestellt, ist die Bemessungsgrundlage S. R 60für die Werbeabgabe das Entgelt für die Veröffentlichung (Verbreitung), nicht aber sonstige mit der Erstellung aufgelaufene und in Rechnung gestellte Kosten. - (§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
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