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SWK 16, 1. Juni 2011, Seite 30

Grundsteuer: Truppenübungsplatz

Auch forstwirtschaftlich genutzte Truppenübungsplätze unterliegen der Grundsteuerpflicht, auch wenn sie hoheitlich genützt werden. - (§ 8 Abs. 1 GrStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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