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Verfahren: Sicherheitszuschlag
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht erfasst worden sind. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
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