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Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung
Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 6 EStG)
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier Abbruch und Neubau eines Holzschuppens) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein notwendiges Wirtschaftsgut handelt. Als außergewöhnliche Belastungen können aber allenfalls nur die unmittelbar mit Abbruch und Neubau angefallenen Aufwendungen berücksichtigt werden ().