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Nachsicht von Abgaben gemäß § 236 BAO
Strenge Anspruchsvoraussetzungen in Judikatur und Praxis
Viele Steuerzahler beantragen eine Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gem. § 236 BAO in der Absicht, dass bei einer Stattgabe derartiger Anträge die betroffenen Abgaben abgeschrieben werden. Nachsichtsanträge werden hauptsächlich dann eingebracht, wenn sich Abgabenschuldner in wirtschaftlich schwierigen Finanz- und Einkommensverhältnissen befinden oder sie sich durch verschiedene steuerliche Rechtsmaterien in ihren (finanziellen) Interessen benachteiligt sehen. Der Tatbestand einer abgabenbehördlichen Nachsicht umfasst jedoch mehrere diffizile rechtliche Voraussetzungen, die sachverhaltsbezogen oft nicht oder nur ungenügend erfüllt werden können. Die nachfolgende Darstellung behandelt die wichtigsten Voraussetzungen einer Nachsichtsgewährung gem. § 236 BAO.
1. § 236 BAO und Verfahren vor der Abgabenbehörde
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können "fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lages des Falles unbillig wäre".