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SWK 31, 1. November 2011, Seite 186

Haushaltsersparnis vor dem Aus?

Oder: doch nicht gleiches Recht für alle Steuerpflichtigen

Anton Baldauf

Es entspricht einem "ehernen" Grundsatz des Rechts der außergewöhnlichen Belastung, dass für zwangsläufige Verpflegungsaufwendungen außer Haus eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen ist.Tatsächlich sieht die Verwaltungspraxis - in Anlehnung an realitätsfremde Werte der Sachbezugs-VO - Beträge vor, die nur mehr rechnerische Bedeutung haben und zum Teil an Sachverhalte anknüpfen, die nicht mehr realistisch sind, wie z. B. ein zweites Frühstück oder eine Jause zwischen Mittag- und Abendessen.

1. Haushaltsersparnis von 5,23 Euro oder 3,92 Euro (täglich)?

In den LStR ist eine Haushaltsersparnis für Verpflegung von 5,23 Euro täglich vorgesehen. Der Steuerpflichtige wird, z. B. in FinanzOnline, dazu angehalten, diesen Wert bei der Erstellung seiner Steuererklärung heranzuziehen und in Abzug zu bringen. Tatsächlich ist der UFS in einer Anzahl von Fällen dazu übergegangen, anstelle des Werts von 5,23 Euro einen solchen von 3,92 Euro zu berücksichtigen (und die Ansätze der Sachbezugs-VO für ein zweites Frühstück und eine Jause außer Acht zu lassen). Wer sich gegen den Ansatz des in den LStR enthaltenen Werts zur Wehr setzt, hat gute Chancen, Recht zu bekommen. Wer sich unbekümmert an die ...

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