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SWK 11, 10. April 2011, Seite 19

Investitionszuwachsprämie

Aus der Eintragung in der Körperschaftsteuererklärung sowie aus jener in der "Steuerberechnung für das Geschäftsjahr 2004/2005" (Investitionszuwachsprämie: -73.414,33 Euro) kann eine (allenfalls im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO verbesserbare) Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie nicht abgeleitet werden. Aus diesen Eintragungen könnte nur abgeleitet werden, dass im Bilanzgewinn/Bilanzverlust eine Investitionszuwachsprämie gewinnerhöhend berücksichtigt sei, welcher Betrag für die steuerliche Gewinnermittlung wieder in Abzug zu bringen sei. Insbesondere kann auch die Beilage "Steuerberechnung" nicht als ein "Verzeichnis" oder eine "Beilage" im Sinne des § 108c Abs. 4 EStG 1988 verstanden werden, da dieser Beilage in keiner Weise entnommen werden kann, wie die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei, also welcher Investitionszuwachs vorliege. Eine allenfalls verbesserbare Geltendmachung der S. 20Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e Abs. 4 EStG 1988 kann daher darin aber nicht erblickt werden. - (§ 108e EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (Eu...
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