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SWK 11, 10. April 2011, Seite 19

Kfz: Betriebsvermögen

Die bloße Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges an eine Dienstnehmerin (Gattin des Beschwerdeführers) zur Nutzung ist ausreichend, um dessen Betriebsvermögenszugehörigkeit zu begründen. Dabei hat die Behörde das Vorliegen von Arbeitslohn (Sachbezug) zu hinterfragen und unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen etwa auf seine Fremdüblichkeit hin zu prüfen. - (§ 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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