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SWK 11, 10. April 2011, Seite 528

Gebührenpflicht auch für Internetverträge

VwGH lässt zentrale Fragen unbeantwortet

Michael Kotschnigg

Nach Ansicht des VwGH (, 2009/16/0271) sind auf elektronischem Weg abgeschlossene (Internet-)Verträge selbst dann gebührenpflichtig, wenn ein Ausdruck in Papierform unterbleibt.

1. Das Erkenntnis des VwGH

Mit der zitierten Entscheidung hat der VwGH über eine Amtsbeschwerde entschieden und festgestellt, dass ein Mietvertrag auch dann der Gebühr unterliegt, wenn er auf elektronischem Weg abgeschlossen wird und die Übermittlung per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur erfolgt, auch wenn ein Ausdruck des E-Mail-Verkehrs unterbleibt.

2. Aus den Entscheidungsgründen

Die Begründung des VwGH ist knapp. Im Wesentlichen lauten die Argumentationsschritte:

1. Nach § 15 Abs. 1 GebG 1957 seien Kataloggeschäfte (§ 33 leg. cit.) grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie zu Beweiszwecken eine förmliche Urkunde errichtet wird.

2. Gegenstand der Gebühr sei das Rechtsgeschäft als solches. Die Urkunde sei nur "steuertechnisches Hilfsmittel, um die tatsächliche Erfassung der Rechtsgeschäfte ohne zu große Weiterungen für das Wirtschaftsleben und Schwierigkeiten für die Verwaltung zu ermöglichen".

3. Das GebG 1957 verwende zwar den Begriff der Urkunde, definiere ihn aber nicht, setze ihn somit als bekannt voraus. Allerdings e...

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