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Erweiterung der Auftraggeberhaftung und damit einhergehende Rechtsfragen
Auswirkungen für die Praxis
Mit ist § 19 Abs. 1a UStG erweitert worden und umfasst nun auch die Erbringung von Reinigungsleistungen. Durch den Verweis der Auftraggeberhaftung im ASVG auf diese Bestimmung erfolgt auch eine Veränderung des Anwendungsbereichs der Auftraggeberhaftung. Nachstehend sollen die Auswirkungen der Erweiterung und insbesondere die Frage untersucht werden, ob der Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1a UStG und § 67a ASVG ident ist.
1. Erweiterung des Bauleistungsbegriffs in § 19 Abs. 1a UStG
In § 19 Abs. 1a UStG wird definiert, dass bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird (und nicht wie sonst üblich vom Leistungserbringer), wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist. Ebenso vom Leistungsempfänger ist die Umsatzsteuer abzuführen, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Bisher meinte das Gesetz mit Bauleistungen solche Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Was im Detail unter den Bauleistungsbegriff des § 19 Abs. 1a UStG gefallen ist, war in den UStR erläutert.
Mit dem wurden die Bauleistungen in § 19 Abs. 1a UStG um den Begriff "Reinigung" erweitert. Die ErlRV gehen auf die Auswirku...