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Erwerb von Todes wegen
• Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ist die Erlangung eines Vermögensvorteils; wie bei Zuwendungen unter Lebenden ist daher Voraussetzung eine objektive Bereicherung. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäft beruht, ist überdies zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat. - (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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