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SWK 32, 10. November 2011, Seite 222

Die Veröffentlichungspraxis des UFS und ihre Rechtsschutzfunktion

Zur Dokumentation und Veröffentlichung von UFS-Entscheidungen

Marco Laudacher und Angela Stöger-Frank

Die Entscheidungen des UFS sind für die interessierte Öffentlichkeit besonders interessant, auch wenn in Einzelfällen die endgültige Klärung der Rechtslage erst durch die Höchstgerichte erfolgt. Im UFSG besteht daher eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Judikate. Das BMF stellt die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung; die inhaltliche Ausgestaltung der Veröffentlichung obliegt ausschließlich dem UFS. Betrachtet man den quantitativen Gesichtspunkt, also das Ausmaß der veröffentlichten Entscheidungen, so liegt der UFS signifikant vor den meisten vergleichbaren Gerichten. Unter den qualitativen Aspekten ist zum einen die Verständlichkeit der judizierten Rechtsmaterie ein besonderes Anliegen. Diesem Ziel sollten eine durchwegs gut lesbare und klar gegliederte Berufungsentscheidung und deren Aufbereitung in der Findok durch Sachbearbeiter und Bereichsredakteure sowie die Kommentierung wichtiger Entscheidungen in Fachzeitschriften dienen. Zum anderen hat der Schutz der Berufungsparteien einen sehr hohen Stellenwert, dem sowohl durch die Anonymisierung als auch in Einzelfällen durch ein Absehen von der Veröffentlichung Rechnung getragen wird, wobei hier den jeweilig...

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