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SWK 26, 10. September 2011, Seite 91

EuGH-Vorabentscheidungsersuchen und Rechtsprechung zur Neuregelung der Zwangsstrafen in § 283 UGB

Verschärfung verursacht Schwierigkeiten in der Praxis

Nikolaus Arnold und Thomas Raubal

Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 283 UGB, der unter anderem die Zwangsstrafen bei Verstoß gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses regelt, tiefgreifend geändert.In Zusammenhang mit der Neuregelung haben sich verschiedene Zweifelsfragen ergeben. Unionsrechtliche Bedenken haben das OLG Innsbruck außerdem dazu veranlasst, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Der vorliegende Beitrag gibt einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Entscheidungen und zum Vorabentscheidungsersuchen.

1. Neuregelung der Zwangsstrafen

Nach § 283 UGB i. d. F. BBG 2011 sind die Firmenbuchgerichte bei nicht zeitgerechter Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung zur Verhängung von Zwangsstrafen ohne vorherige Androhung verpflichtet. Eine "Vorwarnung" ist sohin nicht mehr vorgesehen. Weiters kann von der Verhängung einer Zwangsstrafe nur dann abgesehen werden, wenn das Organ der Gesellschaft offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Darüber hinaus ist durch die Neueinführung eines Mindestbetrags der Zwangsstrafe den Gerichten in diesem Bereich die Ausübung von Ermessen bei ihrer Entscheidung ...

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