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SWK 26, 10. September 2011, Seite 897

Steuerliche Zurechnung von Geschäftsführungsbezügen

Werden Honorare für die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar an den Geschäftsführer, sondern an eine "zwischengeschaltete", unter dem Einfluss des Geschäftsführers stehende Kapitalgesellschaft ausgezahlt, sind diese Einkünfte dann der Person des Geschäftsführers unmittelbar zuzurechnen, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise materiell gewollter Leistungserbringer nicht die zwischengeschaltete Gesellschaft, sondern die Person des überlassenen Geschäftsführers ist. Dies kann dann angenommen werden, wenn die beauftragte Kapitalgesellschaft keine Möglichkeit hat, den Geschäftsführer frei auszuwählen, sondern die Person des Geschäftsführers durch die Vertragsgestaltung vorgegeben ist. Würde bei einer derartigen Konstellation die Geschäftsführungstätigkeit bei Direktanstellung des Geschäftsführers durch die auftraggebende Kapitalgesellschaft zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, ist die Einkunftsquelle deshalb direkt dem Geschäftsführer zuzurechnen, weil Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als klassische Tätigkeitseinkünfte aus der Natur der Sache nicht übertragbar sind (, vgl. dazu den Beitrag von Kreil/Kestler i...

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