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SWK 15, 20. Mai 2011, Seite 28

Gebäude: Abbruchskosten

Werden Aufwendungen für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes getätigt, um ein allenfalls neu bebautes Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor, und ein Abzug als Werbungskosten verbietet sich schon im Grunde der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988. Wird ein abbruchreifes Gebäude abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/14/0011). Wird nach Abbruch des Gebäudes, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verwendung fand, beispielsweise ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zur Erzielung solcher Einkünfte dient, ist die steuerliche Berücksichtigung der Abbruchkosten geboten. - (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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