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SWK 15, 20. Mai 2011, Seite 27

Fristen: Verlängerung

Die in § 134 Abs. 2 BAO ermöglichte Verlängerung von Fristen besteht generell für alle Abgabenerklärungsfristen. - (§ 134 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0054)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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