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Vermittelt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine unmittelbare Beteiligung i. S. d. § 94 Z 2 EStG?
Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses
§ 94 EStG enthält eine Vielzahl an Tatbeständen, die zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug führen. So kann etwa gem. § 94 Z 2 EStG bei größerem Beteiligungsausmaß vom Abzug der Kapitalertragsteuer abgesehen werden. § 94 Z 2 EStG kommt dann zum Tragen, wenn die Dividenden empfangende Körperschaft unmittelbar zumindest ein Viertel am Grund- oder Stammkapital der Beteiligungsgesellschaft hält.Aus gesellschaftsrechtlichen und bilanzpolitischen Gründen wird häufig eine Personengesellschaft zwischengeschaltet, die sich ausschließlich auf das Halten der Beteiligung beschränkt. In der Praxis wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass eine solche (vermögensverwaltende) Personengesellschaft die von § 94 Z 2 EStG geforderte unmittelbare Beteiligung verhindert, was zur Folge hat, dass bei Ausschüttungen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Der folgende Beitrag widmet sich der Frage, ob bei einer derartigen Konstellation tatsächlich Kapitalertragsteuer einzubehalten ist oder ob eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine unmittelbare Beteiligung vermittelt und die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gem. § 94 Z 2 EStG in Anspruch genommen werden kann.
1. Ausgangslage
Die Kapitalgesellschaft A ist zu 95 % und die Kapitalgesellschaft B ...