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ASoK 3, März 2023, Seite 100

Werbungskosten einer Lehrerin

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, welche typischerweise auch der allgemeinen Lebensführung dienen, können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist. Ist der Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung im Einzelfall nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung ().

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