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Erbschaftssteuer
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt sich nach § 8 Abs. 5 ErbStG der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn der Nachlass infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlass Liegenschaften nicht gehörten. - (§ 8 Abs. 5 ErbStG), (Abweisung)
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